DRK_Attendorn_Frontalnsicht.JPG Julian Halbe/Pressestelle DRK Attendorn
SatzungSatzung

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Satzung des DRK Attendorn

SATZUNG des DRK-Ortsvereins Attendorn

§ l

Name, Kennzeichen, Bereich

(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes,den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Attendorn." Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Ortsverein als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband Olpe den Namen "Deutsches Rotes Kreuz in Attendorn e. V."

(2) Er hat seinen Sitz in Attendorn.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Sein Tätigkeitsbereich umfaßt das Gebiet der Stadt Attendorn.

(5) Die Satzung des Vereins darf der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes und der Satzung des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. sowie der Satzung des Kreisverbandes Olpe e. V. nicht entgegenstehen.


§ 2

Aufgaben

Der Verein arbeitet nach den Bestimmungen der Genfer RotkreuzAbkommen und nach den Grundsätzen der Internationalen RotkreuzKonferenzen. Er ist als Glied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes tätig und wirkt mit an der Durchführung der dem Deutschen Roten Kreuz obliegenden und diesem durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen übertragenen Angelegenheiten.
Dem Verein können daher folgende Aufgaben obliegen:
I.

1.Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung

2.Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte

3.Mitwirkung beim Sanitätsdienst der Bundeswehr

4.Suchdienst, Tätigkeit des Amtlichen Auskunftsbüros nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktione 5.Verbreitung der Kenntnisse der Genfer Rotkreuz-Abkommen


II.

1. Krankenpflege

2. Krankentransport und Rettungsdienst

3. Blutspendedienst

4. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe

5. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen

6. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsdienst


III.

1.Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte

2.Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege

3.Jugendhilfe, Jugendbildung

IV.

1.Unterhaltung caritativer Einrichtungen und Ausbildungsstätten für Erwachsene, Jugendliche und Kinder

2.Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder nach dem Kindergartengesetz V.Ausbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte

VI. Mittelbeschaffung

VII. Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung


§ 3

Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit

(1) Der Verein und seine Einrichtungen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins und seiner Einrichtungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitarbeit im DRK ist grundsätzlich ehrenamtlich; hauptamtliche Kräfte können eingestellt werden, soweit dies notwendig ist.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter eines Vereins können nicht stimmberechtigte Mitglieder eines Organes des Vereins sein.


§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können die in seinem Bereich wohnenden oder tätigen Männer, Frauen und Jugendliche ohne Unterschied der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung werden, die über 16 Jahre alt und bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

(2) Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Verein, über den dessen Vorstand entscheidet. Die Mitglieder sind als Mitglied des Vereins gleichzeitig über den Kreisverband und den Landesverband Westfalen-Lippe Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.

(3) Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen oder zu fördern, können als korporative Mitglieder des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

(4) Durch die zustimmende Annahme des bei einer Rotkreuzgemeinschaft des Vereins abgegebenen Aufnahmeantrages durch den Vereinvorstand wird zugleich die Zugehörigkeit zu dieser Rotkreuzgemeinschaft erworben.

(5) Personen, die sich um das Rote Kreuz außerordentlich verdient gemacht haben, können über den Kreisvorstand dem Landesverband zur Ernennung als Ehrenmitglied des Vereins vorgeschlagen werden.

(6) Der Vorstand des Vereins kann Vorstandsmitgliedern, die sich in der Vorstandsarbeit besonders hervorgetan haben, zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen.


§ 5

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder beachten und fördern die Grundsätze und Aufgaben des Roten Kreuzes.

(2) Jedes Einzelmitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.


§ 6

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)Tod der natürlichen Person

b)Auflösung des korporativen Mitgliedes

c)Austritt; der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.

d)Ausschluß; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluß vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt, trotz wiederholter Mahnungen seine Pflichten nicht erfüllt, oder trotz wiederholter Mahnungen seine Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.

e)Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Ausschlußverfahren gegen die Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften richtet sich nach der Disziplinarordnung oder der JRK-Ordnung.

f)Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichtes beim Landesverband zu. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft.

g)Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein erlischt auch die Mitgliedschaft in einer Rotkreuzgemeinschaft.


§ 7

Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

– Die Mitgliederversammlung

– Der Vorstand            

§8

Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung besteht aus   den Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht.

(2)Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins   haben beratende Stimme.


§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch öffentliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen "Westfalenpost" und "Westfälische Rundschau" mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, jedoch müssen mindestens ein Drittel der Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften anwesend sein.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.

(5) Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oder Handzeichen) oder auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durchgeführt werden, wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht.

(6) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem von ihm zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung

(1) entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über begründete Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zuläßt;

(2) beschließt über einheitliche Regelungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind (s. § 10 Abs. l, Ziff. 2 der Landesverbandssatzung und § 24 Abs. 3 der Satzung des DRK);

(3) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen;

(4) beschließt die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;

(5) genehmigt den Wirtschaftsplan:in Abstimmung mit dem Kreisvorstand;

(6) setzt im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung die von den Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest;

(7) wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 11 Abs. l Buchst. e und f ist die "Dienstordnung für Rotkreuz-Gemeinschaften -außer JRK- des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. " und bei der Wahl des Leiters des JRK die "Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe". Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält; wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von einem Bewerber nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt;

(8) entscheidet über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;

(9) beschließt Grundstücksgeschäfte in Abstimmung mit dem Kreisvorstand.


§ 11

Der Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden DRK-Mitgliedern:

a)dem Vorsitzenden

b)dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem 1. und 2. Bereitschaftsarzt

e) der Bereitschaftsführerin

f) dem Bereitschaftsführer

g) dem Leiter des Jugendrotkreuzes

h) dem Schriftführer

i) den Ehrenvorstandsmitgliedern

(2)Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden und die Ämter des Schatzmeisters, der Bereitschaftsführerin und des Bereitschaftsführers.

(3)Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode Beisitzer berufen.

(4)Ist ein hauptamtlicher Geschäftsführer als Leiter des Vereines vorhanden, so gehört er dem Vorstand mit beratender Stimme an (s. § 3 Abs. 4).

(5)Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist; das gilt auch für Familienangehörige.

(6)Ist der Verein ein eingetragener Verein, so sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereines werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.

§ 12

Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

(1) Der zu wählende Vorstand, Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, 1. und 2. Bereitschaftsarzt, Bereitschaftsführerin, Bereitschaftsführer, Leiter des Jugendrotkreuzes, Schriftführer wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählter bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt.
Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl  kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.

(2) Um ein Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden,  wird der Vorstand in 3 Gruppen aufgeteilt:

1. Gruppe:

1. Vorsitzender        

2. Gruppe:

2. Vorsitzender Bereitschaftsführer           

1. Bereitschaftsarzt Schatzmeister                    

Schriftführer

3. Gruppe:

Bereitschaftsführerin

2. Bereitschaftsarzt

JRK-Leiter/in.

Die 1. Gruppe wird erstmals für 3 Jahre, die 2. Gruppe für 2 Jahre, die 3. Gruppe für l Jahr gewählt. Nach Ablauf dieser Fristen tritt der 3-Jahres-Rhythmus nach § 12 (1) in Kraft.

(3) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist.

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Förderung und Koordinierung der Rotkreuzarbeit im Verein

b) Vertretung des Vereins gegenüber dem Kreisverband sowie Verbänden und Einrichtungen und staatlichen und kommunalen Stellen.

c) Aufstellung und Durchführung des Jahreswirtschaftsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung; Aufnahme von Darlehen außerhalb des Jahreswirtschaftsplanes

d) Erstattung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung vor der Mitgliederversammlung

e) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern

f) Auswahl der Delegierten für die Kreisversammlung

g) Behandlung von Anträgen auf Ernennung von Ehrenmitgliedschaften

h) Gegebenenfalls Anstellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder anderer hauptamtlicher Mitarbeiter i) Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

(2)Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzende oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen; dieses gilt nicht für Geschäfte nach § 26 BGB.

(3)Die Bereitschaftsführerin und der Bereitschaftsführer haben ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Rotkreuz-Gemeinschaften außer dem JRK. Das Nähere regelt die Dienstordnung.

§ 14

Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins.

(2) Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.

(3) In Eilfällen kann der Vorsitzende Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Vereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzüge ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich dem Vorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

(4) In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Vereins hinausgehen, ist zuvor die Zustimmung des Vorsitzenden des Kreisverbandes einzuholen.

§ 15

Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gemäß § 16 der Satzung des Kreisverbandes.

§ 16

Rotkreuzgemeinschaften

(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb des Vereins, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfang aktiv einsetzen.

(2) Die Rotkreuzgemeinschaften arbeiten im Verein an der Erfüllung von Rotkreuzaufgaben. Pflichten und Rechte ihrer Angehörigen werden geregelt durch die "Dienstordnung für die Rotkreuzgemeinschaften -außer JRK- des Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V.", und die "Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRKLandesverband Westfalen-Lippe".

§ 17

Jugendrotkreuz

Innerhalb des Vereins arbeitet das Jugendrotkreuz nach der mit Zustimmung der Landesversammlung vom JRK-Landesdelegiertentag beschlossenen Ordnung in Gruppen und Aktionskreisen als Gemeinschaft von Jugendlichen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Roten Kreuzes bekennen, an deren Verwirklichung mit.

§ 18

Ausschüsse, Arbeitskreise und Beauftragte

(1) Der Vorstand kann zur Aktivierung der Rotkreuzarbeit im Verein und zur Erarbeitung bestimmter Vorschläge Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestimmt den Aufgabenkreis und benennt die Mitglieder.

(2) Er kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.

§ 21

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins, der Kündigung der Mitgliedschaft im Kreisverband zum Zwecke des Ausscheidens aus dem DRK oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Kreisverband, der es nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken entsprechend den Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwenden darf.

§ 22

Geschäftsordnung

Aufgaben und Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder einschließlich des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 23

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung, Genehmigung des Kreisvorstandes und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hans Joachim Sperling

Helmut Kremer

Heinz Halberstadt

Otto Roggenkamp

Wolfgang Kirchhof

Manuela Pachutzki

Gerda Struwe

Amtsgericht  0 l p e

Zweigstelle Attendorn  

  - VR 128

_____________________

In das Vereinsregister des Deutschen Roten Kreuzes in Attendorn e.V., Attendorn - VR 128 - ist heute folgendes eingetragen worden:

Sp. 1 :  1

Sp. 2 :  a) Deutsches Rotes Kreuz in Attendorn e.V.       

            b) Attendorn

Sp. 3 :  Vorstand:       

           Stadtdirektor Hans Joachim Sperling, Attendorn,                            

                               Vorsitzender,        

           Sparkassendirektor Heinz Halberstadt, Attendorn,                              

                               stellv. Vorsitzender,       

           Stadtamtsinspektor Helmut Kremer, Attendorn,                               

                               Schatzmeister

Sp. 4- :  Die Satzung wurde am 18.o4.1986 beschlossen.         

             Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt .

Sp. 5 :  a) 11. Juli 1986           

            gez. Funke, Justizamtsinspektor        

            b) Satzung Bl. 9-21 d.A.                                                                                                            __________________________________

Attendorn, den 11. Juli 1986

Auf Anordnung

Justizangestellte