Humanitäres Völkerrecht
Grundprinzipien

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In bewaffneten Konflikten soll zwischen Kämpfenden und Zivilisten, militärischen und nicht-militärischen Objekten unterschieden werden. Das humanitäre Völkerrecht legt fest, dass auch das Verhältnis der eingesetzten Methoden und Mittel zu dem angestrebten und tatsächlich bewirkten militärischen Zweck beachtet wird. Außerdem sind Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz von zivilen Personen und Objekten zu ergreifen.
Geschichte
Die erste Genfer Konvention „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde“ wurde im Jahr 1864 von 16 Staaten angenommen. Sie wurde in den folgenden Jahrzehnten, z.B. durch die Abkommen der Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 sowie das Genfer Abkommen von 1929 ergänzt. Nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs, indem mehr Zivilisten getötet wurden als zuvor, hat man die Genfer Abkommen am 12. August 1949 schließlich auch auf Zivilpersonen ausgedehnt.
Geschützte Personen

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Die Genfer Abkommen und ihre drei Zusatzprotokolle beschützen Zivilpersonen in Zeiten bewaffneter Konflikte, aber auch Hilfe leistendes medizinisches und religiöses Personal sowie die Gegner, die nicht mehr in der Lage sind zu kämpfen – also kranke, verwundete, schiffbrüchige Kombattanten (hiermit sind im Regelfall Soldaten gemeint) und Kriegsgefangene.
Schutz von Journalisten
Die Genfer Abkommen und ihre drei Zusatzprotokolle beschützen Zivilpersonen in Zeiten bewaffneter Konflikte, aber auch Hilfe leistendes medizinisches und religiöses Personal sowie die Gegner, die nicht mehr in der Lage sind zu kämpfen – also kranke, verwundete, schiffbrüchige Kombattanten (hiermit sind im Regelfall Soldaten gemeint) und Kriegsgefangene.
Verbotene Waffen

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Das humanitäre Völkerrecht verbietet ausdrücklich Waffen, die unnötiges, überflüssiges Leid verursachen. Waffen, die keine Unterscheidung von militärischen und zivilen Objekten zulassen, sind genauso untersagt wie Waffen, die ausgedehnte, lang anhaltende schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen und so den Menschen Lebensgrundlagen nehmen. Dazu gehören zum Beispiel Streubomben.
Verbotene Kriegsmethoden
Als unzulässige Methoden in kriegerischen Auseinandersetzungen werden im humanitären Völkerrecht unter anderem Heimtücke und der Missbrauch anerkannter Kennzeichen sowie Nationalitätskennzeichen aufgeführt. Verboten ist die Anweisung, niemanden am Leben zu lassen und Gewalt gegenüber außer Gefecht gesetzten Gegnern anzuwenden. Das humanitäre Völkerrecht untersagt ebenso Repressalien gegen geschützte Personen und das Aushungern von Zivilpersonen.
Schutzzeichen

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Anerkannte Schutzzeichen zeigen, dass Personen, etwa zur Bergung oder Versorgung von Verwundeten, und Gegenstände neutral und im Sinne der Genfer Abkommen im Einsatz sind. Sie sollen Kämpfende von Angriffen abhalten. Das Rote Kreuz, der Rote Halbmond und der zurzeit nicht mehr verwendete Rote Löwe mit roter Sonne, werden in den Genfer Abkommen als Schutzzeichen anerkannt. Im dritten Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2005 wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen aufgenommen.
Der Minimal-Standard
Geschützte Personen werden, so fordern die Genfer Abkommen, unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne Unterscheidung von Rasse, Hautfarbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Vermögen oder ähnlichen Merkmalen. Tötung, Verstümmelung und Vergewaltigung, Folterung, Geiselnahmen und entwürdigende Behandlung sind verboten. Verurteilungen dürfen nur von einem ordentlich bestellten Gericht mit anerkannten Rechtsgarantien ausgesprochen werden. Verwundete und Kranke werden geborgen und gepflegt.
Verbreitungsarbeit

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Damit Teilnehmer bewaffneter Konflikte die Regeln des humanitären Völkerrechts im Ernstfall kennen und umsetzen können, gehört die Verbreitung dieses Wissens zu den Aufgaben des Roten Kreuzes. Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung vermittelt die Bedeutung des humanitären Völkerrechts und treibt seine Weiterentwicklung voran. Teil der Arbeit des Roten Kreuzes ist auch, die Einhaltung der Genfer Abkommen einzufordern. Diese Verbreitungsarbeit ist in der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes und im DRK-Gesetz festgehalten.



